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ZK2 2020 45

Sonderprüfung

Schwyz · 2020-09-23 · Deutsch SZ
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Sonderprüfung | Gesellschaftsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezo- gen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihm durch die Kantons- gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unabhängig vom Streit- wert (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. September 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. September 2020 ZK2 2020 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Sonderprüfung (Gesuch vom 27. Juli 2020);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Gesuchsteller das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers vom 27. Juli 2020 mit Eingabe vom 21. September 2020 nach einer ausser- gerichtlichen Einigung zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass die Gesuchsgegnerin gemäss Eingabe vom 21. September 2020 auf eine Parteientschädigung verzichtet (KG-act. 10);

- dass die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Vorsitzen- den fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezo- gen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihm durch die Kantons- gerichtskasse zurückerstattet.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unabhängig vom Streit- wert (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. September 2020 sl